einer Sanktion von nicht mehr als 120 Tagessätzen Geldstrafe erledigt werden könne. Der Fall biete weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Berndeutsch sprechende und geständige Beschuldigte nicht gewachsen wäre. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass angesichts des CHF 50'000.00 übersteigenden Deliktsbetrags nicht mehr von einem Bagatellfall gesprochen werden könne. Ferner würden sich sehr wohl in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten.