Eventualiter sei die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Verfahrensleitung gab der Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. September 2020 Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. Am 8. Oktober 2020 reichte diese sowie den Rapport der Kantonspolizei Bern vom 31. August 2020 ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die entsprechende Eingabe (inkl. Rapport der Kantonspolizei Bern vom 31. August 2020) wurde dem Beschwerdeführer gleichentags zugestellt.