Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 379 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Hubschmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Geldwäscherei Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 1. September 2020 (BM 20 18052) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Beschuldigter) wegen Geldwäscherei. Mit Schreiben vom 24. August 2020 beantragte Rechtsanwältin B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten, sie als amtliche Verteidigerin in erwähnter Strafsache einzusetzen. Mit Verfügung vom 1. September 2020 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 14. September 2020 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Darin ersuchte er um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung einer amtli- chen Verteidigung, unter Beiordnung der die Beschwerde unterzeichnenden Anwäl- tin als amtliche Verteidigerin. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Staatsan- waltschaft zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Verfahrensleitung gab der Ge- neralstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. September 2020 Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. Am 8. Oktober 2020 reichte diese sowie den Rapport der Kantonspolizei Bern vom 31. August 2020 ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die entsprechende Eingabe (inkl. Rapport der Kan- tonspolizei Bern vom 31. August 2020) wurde dem Beschwerdeführer gleichentags zugestellt. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0); Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ist durch die Ver- fahrensleitung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung nament- lich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldig- te Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Mona- ten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). 3.2 Bei der Beurteilung, ob der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, ist den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. 2 Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht liegen insbesondere vor, wenn der objek- tive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu verschiedene Zeugen ein- vernommen oder Gutachten eingeholt werden müssen, oder wenn die Beweislage umstritten ist (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, 2011, N. 327; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 453 f.). Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion Anlass zu Zweifeln gibt oder die in Frage kom- menden Sanktionen strittig sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E.2.2 mit weiteren Hinweisen.). Der Grad der Schwierigkeiten ist ei- nerseits an den Fähigkeiten und prozessualen Erfahrungen der beschuldigten Per- son zu messen, andererseits sind die konkreten Verfahrenshandlungen zu berück- sichtigen, die für eine wirksame Verteidigung erforderlich sind (OBERHOLZER, a.a.O., N. 454). Mit der Regelung der amtlichen Verteidigung in Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) für den Bereich des Strafprozessrechts umge- setzt (BGE 139 IV 113 E. 4.3). Diese Rechtsprechung unterscheidet nach der Schwere der Strafdrohung drei Fallgruppen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten. Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht (sog. relativ schwerer Fall), müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukom- men, denen der Gesuchsteller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre (BGE 143 I 164 E. 3.5). Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfer- tigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2, 122 I 49 E. 2c/bb, 275 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesge- richts 1B_257/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.1 und 1B_448/2012 vom 17. Okto- ber 2012 E. 2.3). Auch Sprachschwierigkeiten, mangelnde Vertrautheit mit dem schweizerischen Rechtssystem oder heikle Abgrenzungsfragen können tatsächli- che oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_66/2015 vom 12. August 2015 E. 2.2 und 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3, je mit Hinweisen). Das Bundesge- richt hat einen relativ schweren Fall etwa bei einer Strafdrohung von drei Monaten Gefängnis unbedingt (BGE 115 Ia 103 E. 4), bei einer «empfindlichen Strafe von jedenfalls mehreren Monaten Gefängnis» (BGE 120 Ia 43 E. 3c) oder bei der Ein- sprache gegen einen Strafbefehl von 40 Tagen Gefängnis bedingt (Urteil des Bun- desgerichts 1P.627/2002 vom 4. März 2003 E. 3.2, in: Pra 2004 Nr. 1) angenom- men. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine ge- ringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (zum Ganzen BGE 120 Ia 43 E. 2a, 128 I 225 E. 2.5.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_23/2016 vom 8. Februar 2016 E. 2.4). 3 Gestützt auf das soeben Erwähnte sowie mit Blick auf den Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht») folgt, dass nicht automatisch von einem Ba- gatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht er- reicht sind (BGE 143 I 164 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung durch die Verwendung des Worts «na- mentlich» zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichts- punkte zu beachten (vgl. im Einzelnen Urteil des Bundesgerichts 1B_746/2012 vom 5. März 2013 E. 2.5; ferner BGE 143 I 164 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich ei- ner strengen Schematisierung entzieht (vgl. zum Ganzen Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 16 517 vom 18. Januar 2017 E. 4 und 5; Urteil des Bundesgerichts 1B_86/2019 vom 13. Mai 2019 E. 4.2). 4. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wird vorliegend nicht in Frage gestellt, weshalb zu prüfen bleibt, ob seine Interessenwahrung die Einsetzung einer amtli- chen Verteidigung bedingt. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verneinte die Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung mit der Begründung, dass es sich nach aktuellem Erkenntnisstand noch um einen Bagatellfall handle, welcher mit Blick auf den Deliktsbetrag von CHF 52’876.20 und die gesamten Umstände, insbesondere auch das Geständnis des Beschwerdefüh- rers, mit einem Strafbefehl resp. einer Sanktion von nicht mehr als 120 Tagessät- zen Geldstrafe erledigt werden könne. Der Fall biete weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Berndeutsch sprechende und ge- ständige Beschuldigte nicht gewachsen wäre. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass angesichts des CHF 50'000.00 übersteigenden Deliktsbetrags nicht mehr von einem Bagatellfall gesprochen wer- den könne. Ferner würden sich sehr wohl in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten. Der Tatbestand der Geldwäscherei sei per se bereits schwierig zu erfassen und es würden sich vorliegend insbesondere beweistechni- sche Schwierigkeiten in Bezug auf den subjektiven Tatbestand stellen. Hinsichtlich des Vorsatzes treffe nicht zu, dass er geständig sei. Er habe nicht zugegeben, vor- sätzlich, eventualvorsätzlich oder in sonst einer böswilligen und illegalen Absicht gehandelt zu haben. Er habe sogar explizit angegeben, sich die Legalität seiner – wie er angenommen habe – «normalen Arbeitsstelle» durch den Beobachter Rechtsschutz telefonisch bestätigt haben lassen und damit seine Zweifel aus dem Weg geräumt zu haben. Eine Verurteilung werde hier vorwiegend von der Beweis- führung abhängig sein, was den Beizug einer amtlichen Verteidigung rechtfertige. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich in ihrer Stellungnahme von 8. Oktober 2020 den Folgerungen in der angefochtenen Verfügung an und weist u.a. darauf hin, dass sich allfällige rechtliche Schwierigkeiten nicht abstrakt anhand des inter- essierenden Tatbestands beurteilen liessen. 4 5. 5.1 Der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) hat sich zu verantworten, wer eine Handlung vornimmt, die ge- eignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereite- lung ist nicht erforderlich (BGE 136 IV 188 E. 6.1 und 127 IV 20 E. 3a sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.3, je mit Hinweisen). 5.2 Dem Beschwerdeführer wird zusammengefasst vorgeworfen, von einer unbekann- ten Täterschaft missbräuchlich erworbene Waren erhalten und diese weiterveräus- sert zu haben. Den Akten und insbesondere dem im Beschwerdeverfahren nachge- reichten Polizeirapport vom 31. August 2020 (sog. Nachtrag) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2020 ein Arbeitsverhältnis mit einer Firma namens «D.________» eingegangen ist. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Juni 2020 war er zuvor auf der Suche nach einem Job gewesen. Er habe zunächst versucht, sich als Ver- käufer von Reinigungsgeräten selbständig zu machen, was jedoch nicht geklappt habe. Dann sei die Möglichkeit mit der Firma «D.________» gekommen und er ha- be Freude gehabt, dass er im Homeoffice habe arbeiten und einen guten Lohn er- zielen können (Einvernahmeprotokoll vom 26. Juni 2020 Z. 265 ff.). Seine Familie, Freunde und auch seine Chefin im Betagtenheim hätten sich für ihn gefreut (Ein- vernahmeprotokoll vom 26. Juni 2020 Z. 356 ff.). Gemäss den Akten hatte der Be- schwerdeführer die Aufgabe, Pakete entgegenzunehmen und deren Inhalt über das Internet zu verkaufen. Den jeweiligen Erlös hatte er via Banküberweisung auf ein Online-Bankkonto zu überweisen. Der Beschwerdeführer erhielt im Zeitraum vom 28. Februar 2020 bis 20. April 2020 15 Paketlieferungen mit insgesamt 27 Elektro- nikartikeln. Davon veräusserte er im selben Zeitraum 25 Artikel (grösstenteils über die Onlineplattformen «ricardo.ch» und «revendo.ch»). Die übrigen zwei Ge- genstände (Spielkonsolen) wurden vom Beschwerdeführer der Polizei übergeben und anschliessend an die geschädigte Firma weitergeleitet. Gemäss Polizeirapport vom 31. August 2020 beläuft sich der Neuwert der weiterverkauften und original- verpackten Waren auf CHF 53'676.70, wovon der Beschwerdeführer CHF 35'705.00 weitergeleitet haben soll. Weiter soll er während seiner vermeintlichen Anstellung insgesamt CHF 6'795.00 erwirtschaftet haben, wovon er jedoch CHF 3'201.80 für Gebühren an «ricardo.ch» habe bezahlen müssen. Auf die Frage, ob Zweifel an der Aufrichtigkeit der Arbeit aufgekommen seien, antwortete der Be- schwerdeführer, dass er immer wieder die Angelegenheit hinterfragt habe, jedoch habe die Kontaktperson bei der Firma seine ihr gegenüber geäusserten Zweifel immer wieder ausgeräumt. Ausserdem habe der «Beobachter» auf Nachfrage sei- ner Mutter hin mitgeteilt, dass die Firma nicht bekannt sei resp. keine schlechten Referenzen vorlägen (Einvernahmeprotokoll vom 26. Juni 2020 Z. 365 f. und Z. 361 f.). 5 5.3 Gestützt auf die Aktenlage ist der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft bei- zupflichten, dass in der hier interessierenden Ausgangslage die Voraussetzungen für eine amtliche Verbeiständung nicht gegeben sind. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass das Strafverfahren im Fall einer Ver- urteilung mit einem Strafbefehl und einer Sanktion von nicht mehr als 120 Tages- sätzen Geldstrafe erledigt werden kann, weshalb von einem Bagatellfall gespro- chen werden könne. Angesicht der von der Polizei auf einen Betrag von CHF 35'705.00 bestimmten Deliktshöhe und des Verhaltens des Beschwerdefüh- rers erscheint die von der Staatsanwaltschaft derzeit in Aussicht gestellte Sanktio- nenobergrenze plausibel. Es braucht jedoch an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt zu werden, welche Strafe dem Beschwerdeführer im Fall einer Verurtei- lung konkret droht. Selbst wenn die Angelegenheit unter der Bagatellfallgrenze gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO liegt, ist eine amtliche Verbeiständung nicht per se ausgeschlossen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich eine amtliche Verbeiständung ausnahmsweise auch diesfalls – nämlich bei Vorliegen von besonderen Schwierigkeiten – aufdrängen. Zentral ist vorliegend somit – und zwar unabhängig davon, ob die im Verurteilungsfall zu erwartende Sanktion nun unterhalb oder knapp über der Bagatellfallgrenze liegt –, ob die Staatsanwaltschaft ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen konnte, dass das Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschwerdeführer ohne Rechtsbeistand nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen – wie bereits erwähnt (E. 3.2 hiervor) – auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Be- tracht. Besondere Schwierigkeiten, welchen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre, können nicht ausgemacht werden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutref- fend festhält, sind allfällige rechtliche Schwierigkeiten nicht abstrakt anhand des in- teressierenden Tatbestands, sondern anhand des konkreten Einzelfalls zu beurtei- len. Der hier interessierende Sachverhalt ist übersichtlich und nicht komplex. Der Beschwerdeführer ist geständig, Geld aus dem Verkauf der ihm zugesandten Wa- ren weitergeleitet zu haben. Allein der Umstand, dass er bezüglich des subjektiven Tatbestands geltend macht, nicht vorsätzlich und auch sonst nicht in einer böswilli- gen und illegalen Absicht gehandelt zu haben, erlaubt nicht den Schluss, es lägen von vornherein rechtliche Schwierigkeiten vor, die eine amtliche Verbeiständung gebieten würden. Andernfalls hiesse dies, dass sich bei Bestreiten einer vorsätzli- chen Tatbegehung in jedem Fall – und unabhängig von den konkreten Umständen – eine amtliche Verbeiständung aufdrängen würde, was nicht im Sinn des Gesetz- gebers ist. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, ist der Be- schwerdeführer deutscher Muttersprache und hat unter Berücksichtigung seiner Bildung und Herkunft genügend Fähigkeiten, sich im Verfahren zurecht zu finden und sich mit den aufgeworfenen Fragen auseinanderzusetzen, was sich insbeson- dere anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Juni 2020 gezeigt hat. Der Beschwer- deführer war ohne weiteres in der Lage, seine Sicht darzulegen, Einwände zu er- heben und den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen zu begegnen. Der Beschwer- deführer hat einlässliche Aussagen gemacht und gemäss EL-Fallverantwortlicher zur Klärung des Sachverhalts beigetragen. 6 Weiter kommt hinzu, dass die wesentlichen Beweismassnahmen bereits erfolgt sind. Inwieweit daher eine abschliessende Beurteilung vorwiegend noch von der Beweisführung abhängig sein soll, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Anders als im Verfahren BK 20 51, in welchem insbesondere wegen der (fakti- schen) Verknüpfung von zwei Verfahren und den gesundheitlichen Problemen der dort beschuldigten Person die Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung – wenn auch knapp – bejaht worden ist (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. Februar 2020), liegen hier keine besonderen Schwierigkeiten vor, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre. Beim derzeitigen Stand der Dinge ist daher – wie die Staatsanwaltschaft richtig festgehalten hat – keine amtli- che Verteidigung erforderlich. 5.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden mit Blick auf die bescheidenen finan- ziellen Verhältnisse auf eine reduzierte Gebühr von CHF 800.00 festgesetzt. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 29. Oktober 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Hinweis Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. 8