144 Abs. 1 und Art. 186 StGB). Es ist somit der Beschwerdeführer, der gegenüber den Beschuldigten entschädigungspflichtig wird. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten 1 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung vom CHF 1'516.55 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.