436 Abs. 1 StPO). Sofern es sich um Antragsdelikte handelt, geht die Entschädigung der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren regelmässig zulasten der (den Rechtsweg allein beschreitenden) Privatklägerschaft, dies unabhängig davon, ob das Vor- resp. Hauptverfahren vollständig durchgeführt worden ist oder nicht. Die betreffende Differenzierung kommt nur bei Offizialdelikten zum Tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.1 und E. 4.2.5. f. mit Verweis auf BGE 141 IV 476). Vorliegend bezieht sich das eingestellte Verfahren auf Antragsdelikte (Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB).