__ – datierend je vom 20. Januar 2021 – geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Im Bereich der Antragsdelikte kann die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen, wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt obsiegt (Art. 432 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung gilt auch für die entsprechende Entschädigung im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO).