14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 haben zudem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Kostennoten von Rechtsanwalt D.________ und von Rechtsanwalt Dr. B.________ – datierend je vom 20. Januar 2021 – geben zu keinen Bemerkungen Anlass.