13. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten mangels Erfüllung des Tatbestands des Hausfriedensbruchs infolge Vorliegens eines den Vorsatz ausschliessenden Tatbestandsirrtums sowie aufgrund des Erlaubnistat- 11 bestandsirrtums hinsichtlich des geringfügigen Vermögensdelikts, evtl. Sachbeschädigung nach Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO zu Recht eingestellt. Die Beschwerde vom 14. September 2020 erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.