Es war sowohl geeignet, so rasch wie möglich in die Wohnung des Beschwerdeführers zu gelangen, als auch erforderlich und das mildeste Mittel, um dem in vermeintlicher Gefahr befindenden Beschwerdeführer zu helfen. Das Interesse des Schutzes von Leib und Leben des Beschwerdeführers gegenüber dessen Eigentum an der Vorhängekette ist deutlich höher zu gewichten, zumal es auch nur zu einem geringen Sachschaden kam. Folglich gingen die Beschuldigten davon aus, im Rahmen ihrer polizeilichen Befugnis rechtmässig zu handeln, womit sie sich in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befanden.