Zu den Aufgaben der Polizeiorgane des Kantons Bern gehört es namentlich, Menschen zu helfen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht sind (Art. 1 Abs. 1 Bst. b PolG). 12.3 Strittig ist, ob die Beschuldigten davon ausgegangen sind, rechtmässig zu handeln und sich demnach in einem den Vorsatz ausschliessenden Erlaubnistatbestandsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB befunden haben. Dies bedingt, dass sie angenommen haben, innerhalb ihres Aufgabenbereichs zu agieren resp. berechtigt zu sein, die Vorhängekette zwecks Eindringens in die Wohnung mit einem Seitenschneider zu durchtrennen. Dies kann als erstellt gelten.