14 StGB). 12.2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismässigkeit kann die Kantonspolizei unmittelbaren Zwang gegen Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen (Art. 45 Abs. 1 aPolG). Die Polizei ist in ihrem gesamten Aufgabenbereich zur Anwendung von unmittelbarem Zwang berechtigt (SCHWEGLER, a.a.O., S. 314 Rn. 138). Zu den Aufgaben der Polizeiorgane des Kantons Bern gehört es namentlich, Menschen zu helfen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht sind (Art. 1 Abs. 1 Bst.