Hätte der von den Beschuldigten vorgestellte Sachverhalt tatsächlich vorgelegen, wäre dem Beschwerdeführer also tatsächlich etwas zugestossen gewesen und hätte dieser unverzüglich Hilfe benötigt, so hätte sich das Verhalten der Beschuldigten eindeutig nicht als strafbar erwiesen und kein Anlass bestanden, Anklage zu erheben. Das Eindringen in die Wohnung des Beschwerdeführers erfolgte somit nicht unrechtmässig, weshalb der Tatbestand des Hausfriedensbruchs offensichtlich nicht erfüllt ist.