10 und die Zustimmung der zuständigen übergeordneten Polizeibehörde i.S.v. Art. 39 Abs. 3 aPolG mit Blick auf die Annahme von Gefahr in Verzug zu viel Zeit in Anspruch genommen hätte und daher nicht eingeholt werden konnte. Hätte der von den Beschuldigten vorgestellte Sachverhalt tatsächlich vorgelegen, wäre dem Beschwerdeführer also tatsächlich etwas zugestossen gewesen und hätte dieser unverzüglich Hilfe benötigt, so hätte sich das Verhalten der Beschuldigten eindeutig nicht als strafbar erwiesen und kein Anlass bestanden, Anklage zu erheben.