Entgegen der Ausgangslage für den Beschluss BK 19 383 handelt es sich bei dieser Schlussfolgerung heute nicht mehr um eine blosse Vermutung der Staatsanwaltschaft. Im Gegensatz zur damaligen Ausgangssituation geht aus den Aussagen der Beschuldigten nunmehr klar hervor, dass diese davon ausgegangen sind, dass Gefahr in Verzug vorlag. Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Einstellungsverfügung nun von dem Sachverhalt aus, der heute als erstellt gelten kann. Die Beschuldigten haben überzeugend dargelegt, weshalb sie von zeitlicher Dringlichkeit ausgegangen sind