Es lagen ihnen keine Hinweise vor, wonach die angetroffene Situation den normalen Lebensgewohnheiten des Beschwerdeführers entsprochen hatte. Nach dem Gesagten sind die Beschuldigten offensichtlich irrigerweise davon ausgegangen, dem Beschwerdeführer sei etwas zugestossen und sie müssten dessen Wohnung betreten, um ihm Hilfe zu leisten. Somit hatten sie i.S.v. Art. 39 Abs. 1 Bst. d aPolG Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer bedürfe zum Schutz von Leib und Leben Hilfe und es liege mithin Gefahr in Verzug vor. Entgegen der Ausgangslage für den Beschluss BK 19 383 handelt es sich bei dieser Schlussfolgerung heute nicht mehr um eine blosse Vermutung der Staatsanwaltschaft.