Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführte, handelt es sich hierbei um eine ex post-Betrachtung des Vorfalls. Zu beurteilen ist vorliegend jedoch nicht die nachträgliche Erkenntnis, ob tatsächlich keine Gefahr für den Beschwerdeführer vorgelegen hat, sondern, ob die Beschuldigten zum fraglichen Zeitpunkt ihrer Vorstellung nach von einer solchen ausgegangen sind. Dabei verfügten sie betreffend Gesundheitszustand des Beschwerdeführers über keine weitergehenden Informationen als über die von der Passantin erhaltenen. Es lagen ihnen keine Hinweise vor, wonach die angetroffene Situation den normalen Lebensgewohnheiten des Beschwerdeführers entsprochen hatte.