Die Nichtverwendung des konkreten Begriffs vermag die Tatsache der Annahme von Gefahr in Verzug nicht zu entkräften. Schliesslich kann bei der vom Beschuldigten 1 im Nachhinein gemachten Aussage, wonach man vielleicht rein rechtlich sagen müsse, dass es nicht korrekt gewesen sei, die vorgesetzte Stelle nicht anzurufen, nicht auf ein eventualvorsätzliches Handeln geschlossen werden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführte, handelt es sich hierbei um eine ex post-Betrachtung des Vorfalls.