Diese konkrete Umschreibung der Situation «Gefahr in Verzug» schilderte der Beschuldigte 1 bereits vor der Frage des leitenden Staatsanwaltes, ob er damals von einer unmittelbaren Gefahr für den Beschwerdeführer ausgegangen sei. Der leitende Staatsanwalt verwendete bei seiner eigenen Frage auch nicht ausdrücklich den Begriff «Gefahr in Verzug», sondern umschrieb diesen gleichermassen. Die Nichtverwendung des konkreten Begriffs vermag die Tatsache der Annahme von Gefahr in Verzug nicht zu entkräften.