Dabei handelt es sich um eine reine Formulierungsfrage, die nicht von entscheidender Bedeutung ist. Ebenso kann dem Einwand des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wonach der Beschuldigte 1 während seiner Einvernahme den Begriff «Gefahr in Verzug» kein einziges Mal erwähnte. Der Beschuldigte 1 führte nämlich dazu in seiner Erzählung aus, sie seien von einer Dringlichkeit ausgegangen und hätten der (vermeintlich) hilfsbedürftigen Person helfen wollen. Diese konkrete Umschreibung der Situation «Gefahr in Verzug» schilderte der Beschuldigte 1 bereits vor der Frage des leitenden Staatsanwaltes, ob er damals von einer unmittelbaren Gefahr für den Beschwerdeführer ausgegangen sei.