Alleine die Meldung des Nachbarn wegen Hundegebells hätte ein sofortiges Betreten der Wohnung nicht gerechtfertigt. Hingegen vermögen die sich verdichtenden Anzeichen, dass sich jemand in der Wohnung befindet, dem etwas zugestossen sein könnte, ein Eindringen zu rechtfertigen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sie sich «relativ zügig» und nicht unverzüglich dazu entschlossen hätten, vermag daran nichts zu ändern. Dabei handelt es sich um eine reine Formulierungsfrage, die nicht von entscheidender Bedeutung ist.