9 Wohnung ca. 20 Minuten gedauert hätte und daher keine Rede von Gefahr in Verzug sein könne, kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte 1 hielt dazu überzeugend fest, dass es zwar insgesamt eine Weile gedauert hatte, bis sie die Wohnung betreten hatten, sie sich jedoch aufgrund der Umstände und letztlich nach Feststellen der Vorhängekette relativ zügig dazu entschieden hatten. Alleine die Meldung des Nachbarn wegen Hundegebells hätte ein sofortiges Betreten der Wohnung nicht gerechtfertigt.