dass sich jemand in der Wohnung befindet, und eine Notlage nicht ausschliessen konnten. Die Aussagen der Beschuldigten erscheinen durchwegs glaubhaft. Aus den Aussagen geht klar hervor, dass die festgestellten Hinweise im Gesamten dazu geführt haben, dass die Beschuldigten von einer konkreten und unmittelbaren Gefahr für den Bewohner ausgingen. Gründe, weshalb es sich beim Hinweis auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers um eine Schutzbehauptung handeln sollte, sind nicht ersichtlich. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass es gemäss Aussage des Beschuldigten 1 vom Eintreffen am Einsatzort bis zum Eintreten in die