Die von den Beschuldigten gemachten Aussagen stimmen mit dem vom Beschuldigten 1 verfassten Polizeirapport überein. Diesen Angaben zufolge drangen sie im Rahmen ihres Polizeieinsatzes in die Wohnung des Beschwerdeführers ein, da sie aufgrund des von einer Passantin geschilderten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, des von aussen festgestellten Zustands der Wohnung (bellende Hunde, laufendes TV-Gerät, am Boden liegender Ventilator, ausbleibende Reaktion auf unterschiedliche Kontaktaufnahme) sowie des Umstands, dass die Haustüre nur mit einer von innen gesicherten Vorhängekette verschlossen war, davon ausgingen,