Bern 2013, S. 309 Rn. 121). 11.3 Umstritten ist, ob die Beschuldigten davon ausgehen durften, rechtmässig zu handeln und sich entsprechend in einem den Vorsatz ausschliessenden Tatbestandsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB befanden. Dies setzt kumulativ voraus, dass sie Grund zur Annahme hatten, der Beschwerdeführer bedürfe zum Schutz von Leib und Leben Hilfe und es liege Gefahr in Verzug vor. Die von den Beschuldigten gemachten Aussagen stimmen mit dem vom Beschuldigten 1 verfassten Polizeirapport überein.