Die Zustimmung der zuständigen Polizeibehörde ist die Regel, das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen ohne vorgängige Zustimmung die Ausnahme. Nach SCHWEGLER darf die von Nachbarn herbeigerufene Polizei eine Wohnung sofort betreten, wenn aufgrund eines lautstarken Streits Anzeichen dafür bestehen, dass in der Wohnung eine Person unmittelbar an Leib oder Leben bedroht ist (SCHWEGLER, Polizeirecht, in: Müller/Feller, Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. Bern 2013, S. 309 Rn.