Kann die zuständige Polizeibehörde hingegen mit dem Durchsuchungsbegehren befasst werden und über dieses innert angemessener Frist entscheiden, besteht kein Raum für einen Rückgriff auf die Eilkompetenz i.S.v. Art. 39 Abs. 3 aPolG. Die Zustimmung der zuständigen Polizeibehörde ist die Regel, das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen ohne vorgängige Zustimmung die Ausnahme.