39 Abs. 3 aPolG ist eng auszulegen. Gefahr in Verzug ist nur anzunehmen, wenn die Zustimmung der zuständigen übergeordneten Polizeibehörde aufgrund zeitlicher Dringlichkeit nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Durchsuchung – mithin der Schutz von Leib und Leben – gefährdet würde. Kann die zuständige Polizeibehörde hingegen mit dem Durchsuchungsbegehren befasst werden und über dieses innert angemessener Frist entscheiden, besteht kein Raum für einen Rückgriff auf die Eilkompetenz i.S.v.