Zu den allgemeinen Aufgaben der Polizeiorgane des Kantons Bern gehört es, Menschen zu helfen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht sind (Art. 1 Abs. 1 Bst. b PolG). Besteht Grund zur Annahme, dass eine Person zum Schutz von Leib und Leben Hilfe bedarf, dürfen sie Wohnungen ohne Bewilligung der berechtigten Person betreten und durchsuchen (Art. 39 Abs. 1 Bst. d aPolG). Hierzu haben sie die Zustimmung der zuständigen übergeordneten Polizeibehörde einzuholen, es sei denn, es liege Gefahr in Verzug vor (Art. 39 Abs. 3 aPolG). Der Begriff der Gefahr in Verzug i.S.v. Art. 39 Abs. 3 aPolG ist eng auszulegen.