11. 11.1 Des Hausfriedensbruchs macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in eine Wohnung unrechtmässig eindringt (Art. 186 StGB). Die Unrechtmässigkeit ist objektives Tatbestandselement (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 38 zu Art. 186 StGB). Das Eindringen in einen geschützten Raum