Ist hingegen zweifelhaft, ob der Täter in irriger Vorstellung über den Sachverhalt gehandelt hat, so ist Anklage gemäss Art. 324 StPO zu erheben, sofern die Untersuchung nicht mittels Strafbefehl erledigt werden kann (vgl. Urteil 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3 mit Hinweisen BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; siehe auch vorne E. 9.).