319 Abs. 1 Bst. b und c StPO (nicht erfüllter Straftatbestand oder Rechtfertigungsgründe, die einen Straftatbestand unanwendbar machen) darstellen. Voraussetzung ist, dass der Täter irrigerweise von einem Sachverhalt ausging, der, läge er wirklich vor, sein Verhalten klar als nicht strafbar erscheinen liesse und das Verfahren daher durch die Staatsanwaltschaft eingestellt werden darf. Ist hingegen zweifelhaft, ob der Täter in irriger Vorstellung über den Sachverhalt gehandelt hat, so ist Anklage gemäss Art.