In Bezug auf den vorgestellten Sachverhalt ist der Täter nur strafbar, wenn dieser einen anderen Straftatbestand erfüllt und dieser mit geringerer Strafe bedroht ist, als der objektiv verwirklichte Straftatbestand (vgl. Art. 13 Abs. 1 StGB). 10.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der sich in einem Tatbestands- resp. Erlaubnistatbestandsirrtum befindliche Täter nicht vorsätzlich und damit nicht tatbestandsmässig handelt. Ein solcher Irrtum kann folglich einen Grund für eine Einstellung i.S.v. Art. 319 Abs. 1 Bst.