13 StGB). Bei Vorliegen eines Tatbestands- wie auch eines Erlaubnistatbestandsirrtums ist die vorsätzliche Tatbegehung in Bezug auf den objektiv erfüllten Straftatbestand ausgeschlossen. Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, ist er allerdings wegen Fahrlässigkeit strafbar, vorausgesetzt die fahrlässige Tatbegehung ist mit Strafe bedroht (Art. 13 Abs. 2 StGB). In Bezug auf den vorgestellten Sachverhalt ist der Täter nur strafbar, wenn dieser einen anderen Straftatbestand erfüllt und dieser mit geringerer Strafe bedroht ist, als der objektiv verwirklichte Straftatbestand (vgl. Art.