Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter irrigerweise von einer rechtfertigenden Sachlage ausgeht. Da der Täter einen Sachverhalt für gegeben hält, der, läge er tatsächlich vor, sein Verhalten als gerechtfertigt erscheinen liesse, richtet sich sein Wille nicht auf die Verwirklichung von Unrecht, sondern die Ausübung eines Rechts. Wie beim Tatbestandsirrtum fehlt es dem Täter an dem für vorsätzliches Verhalten charakteristischen Handlungsunwert (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 12 f. zu Art. 13 StGB).