Da sich der Vorsatz auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss, fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.1 S. 240; TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 ff. zu Art. 13 StGB). Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter irrigerweise von einer rechtfertigenden Sachlage ausgeht.