7 10. 10.1 Einleitend ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen die Annahme eines Tatbe- stands- resp. Erlaubnistatbestandsirrtums nach Art. 13 StGB einen Grund für eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO darstellt. 10.2 Einem Tatbestandsirrtum unterliegt, wem das Wissen um das Vorliegen eines von ihm verwirklichten objektiven Tatbestandsmerkmals fehlt. Da sich der Vorsatz auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss, fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.1 S. 240;