keine Zeit geblieben sei, um eine Betretungsermächtigung einzuholen. 8. Der Beschuldigte 1 schliesst sich im Wesentlichen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie denjenigen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten 2 an. Fehler in der Rechtsanwendung und/oder der Sachverhaltsfeststellung seien nicht ansatzweise auszumachen. Die Beschwerde erweise sich als unbegründet.