Im erwähnten Beschluss der Beschwerdekammer sei eben gerade nicht festgehalten worden, dass keine zeitliche Dringlichkeit bestanden habe, sondern, dass die Staatsanwaltschaft weitere Abklärungen, insbesondere zum Vorsatz der Beschuldigten und dem Vorliegen eines allfälligen Tatbestandsirrtums, hätte treffen müssen. In den Einvernahmen hätten die Beschuldigten sodann zusätzliche Angaben gemacht, namentlich zur Dauer der Anwesenheit vor Ort bis zur Erkenntnis der Gefahr in Verzug bzw. zum Eintreten in die Wohnung, zu Informationen und Abklärungen im Zeitpunkt des Eintreffens vor Ort, zur Gefahr in Verzug und weshalb