Der Beschwerdeführer gehe fehl, wenn er mit Verweis auf den zitierten Beschluss der Beschwerdekammer davon ausgehe, die beiden Einvernahmen der Beschuldigten hätten an der Ausgangslage nichts geändert. Im erwähnten Beschluss der Beschwerdekammer sei eben gerade nicht festgehalten worden, dass keine zeitliche Dringlichkeit bestanden habe, sondern, dass die Staatsanwaltschaft weitere Abklärungen, insbesondere zum Vorsatz der Beschuldigten und dem Vorliegen eines allfälligen Tatbestandsirrtums, hätte treffen müssen.