6 Verfahren rechtmässig eingestellt worden sei. Er führt ergänzend aus, die Beschuldigten hätten in ihren Einvernahmen detailliert die Voraussetzungen für das Vorliegen von Gefahr in Verzug geschildert. Der Beschwerdeführer gehe fehl, wenn er mit Verweis auf den zitierten Beschluss der Beschwerdekammer davon ausgehe, die beiden Einvernahmen der Beschuldigten hätten an der Ausgangslage nichts geändert.