Diese Aussage beziehe sich nämlich auf die ex post-Betrachtung des Vorfalls. Ebenso könne damit nicht auf ein eventualvorsätzliches Handeln der Beschuldigten geschlossen werden, sondern bloss auf die nachträgliche Erkenntnis, dass in Wirklichkeit keine Gefahr für den Beschwerdeführer vorgelegen habe. 7. Der Beschuldigte 2 verweist in seiner Stellungnahme primär auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Dort werde zutreffend ausgeführt, weshalb das