Überdies würden jetzt Aussagen der beiden Beschuldigten vorliegen, weshalb anders als noch im vom Beschwerdeführer zitierten Beschluss der Beschwerdekammer nicht mehr von einer «blossen Vermutung der Staatsanwaltschaft» ausgegangen werden könne. Die Aussage des Beschuldigten 1, wonach rein rechtlich vielleicht gesagt werden müsste, dass es nicht korrekt gewesen sei, die vorgesetzte Stelle nicht anzurufen, vermöge daran nichts zu ändern. Diese Aussage beziehe sich nämlich auf die ex post-Betrachtung des Vorfalls.