Ausserdem hätte eine Zustimmung der übergeordneten Polizeibehörde im konkreten Fall nicht mehr abgewartet werden können, zumal vorwiegend am Abend mit einer Wartezeit von einer Viertelstunde gerechnet werden müsse und sich der strittige Vorfall nach 22:30 Uhr zugetragen habe. Überdies würden jetzt Aussagen der beiden Beschuldigten vorliegen, weshalb anders als noch im vom Beschwerdeführer zitierten Beschluss der Beschwerdekammer nicht mehr von einer «blossen Vermutung der Staatsanwaltschaft» ausgegangen werden könne.