Danach sei nachvollziehbar ein rasches Handeln gefragt gewesen, weil sie von einer Gefahrenlage für die sich in der Wohnung befindliche Person ausgegangen seien. Ausserdem hätte eine Zustimmung der übergeordneten Polizeibehörde im konkreten Fall nicht mehr abgewartet werden können, zumal vorwiegend am Abend mit einer Wartezeit von einer Viertelstunde gerechnet werden müsse und sich der strittige Vorfall nach 22:30 Uhr zugetragen habe.