6. In ihrer Stellungnahme verweist die Generalstaatsanwaltschaft vorweg auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung. Anders als es der Beschwerdeführer darstelle, werde in der angefochtenen Verfügung aufgezeigt, dass eben nicht allein der Hinweis der Passantin auf das gesundheitliche Gebrechen des Beschwerdeführers ausschlaggebend dafür gewesen sei, dass die beiden Beschuldigten beschlossen hätten, in die Wohnung einzudringen. Vielmehr sei dieser Hinweis zusammen mit den weiteren angetroffenen Umständen Grundlage für die umgehende Betretung der Wohnung gewesen.