Die Beschuldigten hätten gemäss eigener Aussagen nach ihrem Feststellen, dass die Haustüre lediglich mit einer Kette gesichert gewesen sei, nicht unverzüglich gehandelt, sondern «relativ zügig» entschieden, die Wohnung zu betreten. Vorliegend sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich in dieser Zeit nicht hätten bei der Zentrale melden können. Schliesslich habe der Beschuldigte 1 selber ausgeführt, dass es rein rechtlich nicht korrekt gewesen sei und man vorher die vorgesetzte Stelle hätte anrufen müssen. Folglich könne nicht von einem Sachverhaltsirrtum ausgegangen werden. Aufgrund dieser Aussage sei zumindest ein Eventualvorsatz zu bejahen.