Ebenso könne die Aussage des Beschuldigten 1, wonach sie sich ca. 20 Minuten vor Ort befunden hätten, einen Fall von Gefahr in Verzug nicht rechtfertigen. Den Beschuldigten sei das korrekte Vorgehen in einem Fall von Gefahr in Verzug bestens bekannt gewesen, jedoch hätten sie sich bei ihrem Vorgehen offensichtlich nicht an die gesetzlichen und ihnen bekannten Vorgaben des PolG gehalten. Die Beschuldigten hätten gemäss eigener Aussagen nach ihrem Feststellen, dass die Haustüre lediglich mit einer Kette gesichert gewesen sei, nicht unverzüglich gehandelt, sondern «relativ zügig» entschieden, die Wohnung zu betreten.