5 vorgebracht habe, sondern erst auf entsprechende Frage das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr bejaht habe. Die Behauptung der Beschuldigten, dass sie von Gefahr in Verzug ausgegangen seien, sei offensichtlich als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ebenso könne die Aussage des Beschuldigten 1, wonach sie sich ca. 20 Minuten vor Ort befunden hätten, einen Fall von Gefahr in Verzug nicht rechtfertigen.