Daran hätten die beiden Einvernahmen nichts geändert. Diese vagen Vermutungen und «Hinweise» könnten keineswegs ausreichen, um ein Eindringen in eine Wohnung zu rechtfertigen. Es sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 1 in seiner Einvernahme den Ausdruck «Gefahr in Verzug» kein einziges Mail