Der Beschwerdeführer verweist dabei auf den damalig ergangenen Beschluss der Beschwerdekammer, wonach aus dem Polizeirapport nicht hervorgehe, dass die Beschuldigten irrigerweise davon ausgegangen seien, es läge Gefahr in Verzug vor, sondern es sich dabei um «blosse Vermutungen der Staatsanwaltschaft» handle. Daraus sei zu schliessen, dass die Beschuldigten nicht von einer zeitlichen Dringlichkeit ausgegangen seien, aufgrund welcher die Zustimmung der zuständigen übergeordneten Polizeibehörde nicht hätte eingeholt werden können. Daran hätten die beiden Einvernahmen nichts geändert.